Was bedeutet gesetzliche Betreuung?
Eine gesetzliche Betreuung greift, wenn ein erwachsener Mensch wegen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr allein regeln kann. Betreuer*innen übernehmen nur die Bereiche, in denen Unterstützung nötig ist, und tragen so dazu bei, die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bestmöglich zu erhalten.
Rechtliche Grundlage
Wir werden von den Betreuungsgerichten als Berufsbetreuer*innen bestellt. Wir bieten somit im Rahmen unserer selbständigen Berufsausübung Betreuungen gem. §1814 ff BGB an.
Die Arbeit von Berufsbetreuer*innen wird von den Betreuungsgerichten kontrolliert. Wir sind nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) registriert und erfüllen alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine professionelle rechtliche Betreuung. Unsere Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbehörde gemäß § 23 BtOG bestätigt, dass wir über die erforderliche Sachkunde, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügen. Darüber hinaus nehmen wir regelmäßig an Fortbildungen teil, um unsere fachliche Kompetenz stetig weiterzuentwickeln und auf dem neuesten Stand zu bleiben.
Wer hat Anspruch auf eine gesetzliche Betreuung?
(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).
(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
- durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder
- durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.
(4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Mögliche Aufgabenkreise
Gesundheitssorge
Unterstützung in gesundheitlichen Fragestellungen oder Organisation ambulanter Hilfen.
Vermögenssorge
Sicherstellung von Einkommen und Vermögensverwaltung, Begleichung von Rechnungen und Beantragung notwendiger Leistungen.
Organisation ambulanter Hilfen
Ermittlung des häuslichen Unterstützungsbedarfs, Koordination passender Hilfsdienste.
Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungs- angelegenheiten
Führung des Schriftverkehrs, Stellung von Anträgen und Wahrnehmung von Rechten und Pflichten.