Schlaganfall, Unfall und vieles mehr – von heute auf morgen kann man vielleicht den eigenen Willen nicht mehr äußern. Gut, wenn dann eine Vertrauensperson die eigenen Interessen vertritt. Dafür braucht man eine Vorsorge-Vollmacht. Doch wer im eigenen Umfeld hat das Vertrauen wirklich verdient?

Ohne Vollmacht darf der beste Freund und selbst der Ehepartner nicht handeln gegenüber Banken, Behörden und Firmen. Mit der Vorsorge-Vollmacht wird der Bevollmächtigte zum gesetzlichen Vertreter. Er entscheidet anstelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorge-Vollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.

Wir beantworten gern Ihre Fragen zur Vorsorge-Vollmacht und erklären Ihnen die Vorteile der Betreuungs-Verfügung.

Formular Vorsorge-Vollmacht beim Bundesjustizministerium