Bei der Vorsorge-Vollmacht wird eine Person des Vertrauen mit einer Vollmacht ausgestattet. Aber Vorsicht: Das Vertrauen kann missbraucht werden. Mit einer Betreuungs-Verfügung wird die gewünschte Person vom Gericht erst nach sorgfältiger Prüfung bestellt – und dann laufend kontrolliert.

Wir empfehlen die Betreuungs-Verfügung. Dafür gibt es viele gute Gründe. Die Vorsorge-Vollmacht hat nämlich einige Nachteile:

- Fehlende Kontrollinstanzen: Keine unparteiische Stelle überprüft, ob der „Vollmachtsfall“  eingetreten ist und Sie tatsächlich Ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln können.  

- Die Wahl der Vertrauensperson:  Die Vorsorgevollmacht setzt ein Höchstmß an Vertrauen gegenüber der bevollmächtigten Person voraus. Im privaten Umfeld findet sich in vielen Fällen nur eine überschaubare Anzahl an Menschen, welchen dieses uneingeschränkte Vertrauen entgegengebracht werden kann.  Auch kann sich dieser Personenkreis im Laufe eines Lebens ändern.

- Das Handeln des/der Bevollmächtigten: Die bevollmächtigte Person ist in der Ausübung der Vollmacht weitestgehend frei und unterliegt keinerlei Aufsicht. Es ist daher nicht immer sichergestellt, dass Ihr Wille und Ihre Wünsche berücksichtigt werden, wenn Sie Ihre Angelegenheiten  teilweise oder ganz nicht mehr regeln können.

Bei der Betreuungsverfügung hingegen können Sie eine Person bestimmen, die erst dann als Betreuer/-in bestellt wird, wenn im Rahmen eines Betreuungsverfahrens gerichtlich festgestellt wurde, dass Sie Ihre Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht mehr regeln können.  

Der/die Betreuer/-in unterliegt ab dem Tag der Bestellung der Aufsicht durch das Betreuungsgericht. Aufgaben und Pflichten sind im Betreuungsrecht (BGB) klar geregelt und überprüfbar. Im Rahmen einer beruflichen Betreuung ist eine Transparenz der Kosten durch gesetzlich festgeschriebene Pauschalen zur Betreuervergütung und der gerichtlichen Gebührenordnung sichergestellt. Das Betreuungsverfahren ist flexibel und lässt grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt Änderungen der Aufgabenkreise, einen Betreuerwechsel und die Aufhebung der Betreuung zu.

Wenn Ihnen keine geeignete Person als Bevollmächtigte/-r zur Verfügung steht, sollte das Instrument der Vorsorgevollmacht nur sehr vorsichtig und wohlüberlegt genutzt werden.  Als seit über 20 Jahren erfahrene Berufsbetreuer/-innen bieten wir Ihnen die Möglichkeit, uns im Rahmen einer Betreuungsverfügung als zukünftige/n Betreuer/-in vorzuschlagen. Sie profitieren von der langjährigen Erfahrung unserer Bürogemeinschaft und können Ihre zukünftige Betreuungsperson frühzeitig kennenlernen. Sprechen Sie uns einfach an.